KaSa Immobilienverwaltung
KaSa Immobilienverwaltung KaSa Immobilienverwaltung KaSa Immobilienverwaltung KaSa Immobilienverwaltung KaSa Immobilienverwaltung

WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT: THEMA WIDERRUF DER ABGEGEBENEN STIMME EINES EIGENTÜMERS WÄHREND DER VERSAMMLUNG

Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden.

Der Sachverhalt

Bei einer Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung stimmen die Wohnungseigentümer mit Stimmzetteln ab. Ein Wohnungseigentümer öffnet die angegebenen Stimmzettel, der Verwalter trägt die ihm mitgeteilten Ergebnisse in eine Excel-Tabelle ein. Zwei Wohnungseigentümer, die auf ihren bereits abgegebenen Stimmzetteln „nein“ angekreuzt haben, ändern dies unter Rückforderung ihrer Stimmzettel in ein „ja“ bzw. in eine Enthaltung ab. Unter Berücksichtigung der abgeänderten Stimmzettel verkündet der Verwalter den Antrag als angenommen.

Die Entscheidung

Der BGH teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Stimmabgabe bis zur Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses widerrufen werden kann. Nach Auffassung des BGH wird die abgegebene Willenserklärung wirksam, wenn der Versammlungsleiter sie zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zur Kenntnis nimmt. Die Stimmabgabe kann nicht widerrufen werden, wenn sie dem Versammlungsleiter zugegangen ist. Mit Zugang der Willenserklärung bindet sie den Erklärenden. Auch der Umstand, dass der Beschluss rechtswirksam erst mit Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses zustande kommt, rechtfertigt nicht eine freie Widerruflichkeit der abgegebenen Stimmen. Eine andere Auffassung würde bedeuten, dass ein Wohnungseigentümer seine Stimme widerrufen könnte, auch dann, wenn ein Versammlungsleiter bereits mit der Zählung der Stimmen begonnen und die Stimme des später widerrufenden Wohnungseigentümers schon gezählt hat. Dies zeigt, dass es einen Zeitpunkt geben muss, ab dem der Versammlungsleiter damit beginnen kann, das Beschlussergebnis verbindlich festzustellen. Dies ist nach Auffassung des BGH der Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Stimme bei dem Versammlungsleiter.

Das Fazit

Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit. Der plötzliche Sinneswandel von Wohnungseigentümern schafft Unruhe und Unsicherheit. Umso mehr als bisher keine einheitliche Auffassung bestand, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stimmabgabe widerrufen werden kann. Für mündliche Stimmabgaben gilt nunmehr nach Auffassung des BGH, dass dann, wenn die Stimme gegenüber dem Versammlungsleiter abgegeben wurde, ein Widerruf nicht mehr zulässig ist. Für schriftliche Beschlussfassungen gilt, dass mit der Abgabe der Stimmzettel bei der vom Versammlungsleiter mit der Auszählung und Ermittlung des Abstimmungsergebnisses betrauten Person ein Widerruf nicht mehr zulässig ist.

BGH, Urteil vom 13.07.2012, V ZR 254/11


Lesen Sie hier weitere Artikel zum Thema Neuigkeiten.
Oder werfen Sie einen Blick auf unsere Artikelübersicht.

Kontakt

KaSa Immobilienverwaltung e.K.
Inh. Samira de Neidels
Immobilienfachwirtin
Kröpeliner Straße 80/81
18055 Rostock

Tel.: 0381 - 817 08 310
Fax: 0381 - 817 08 311

info@kasa-immobilienverwaltung.de
www.kasa-immobilienverwaltung.de

Schadenmeldungen

In Ihrer Wohnung oder in Ihrem Haus ist ein Schaden entstanden? Melden Sie uns den Schaden direkt hier online!

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG