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WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT: WOHNUNGSEINGANGSTÜREN- GEMEINSCHAFTSEIGENTUM?

Stehen die Wohnungseingangstüren immer und ausnahmslos im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer?

Der Sachverhalt

In einer Wohnungseigentumsanlage erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Anlage über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengänge gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie  aus Holz in der Farbe „mahagonihell“ gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in „drahtornamentweiß“ enthalten müssten.

Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden. Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktionell in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stünden, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienten. Erst durch ihre Einfügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1; § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zum Gemeinschaftseigentum gehören, stünde die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gelte selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordne.

Da sich dieser Eigentümer-Beschluss nicht mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasst, hatte der Senat deshalb hierüber nicht zu befinden.

Das Fazit

Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Wohnungseingangstüren zu den im Sondereigentum stehenden Wohnungen auch dann unter das Gemeinschaftseigentum fallen, wenn sie nach der Teilungserklärung ausdrücklich dem Sondereigentum zugeordnet sind. Entgegenstehende Regelungen in der Teilungserklärung sind nichtig, da der BGH aufgrund der notwendigen Begrenzungsfunktion dieser Türen von zwingendem (also nicht abdingbarem) Gemeinschaftseigentum ausgeht. Die Eigentümerversammlung besitzt daher die Beschlusskompetenz, über die Gestaltung der Wohnungseingangstüren zu entscheiden.

BGH, Urteil vom 25.10.2013, Az: V ZR 212/12      


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