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Abschlagszahlungen

Der Sachverhalt

Die Heizkosten einer Mieterin wurden von ihrem Vermieter nach dem sogenannten Abflussprinzip abgerechnet. Dies bedeutet, dass der Vermieter seine Abschlagszahlungen, die er selbst im Laufe des Jahres an das Versorgungsunternehmen abführen musste, als Berechnungsgrundlage für die Abrechnung gegenüber seiner Mieterin ansetzte. Die Mieterin verweigerte die pauschale Nachzahlung. So kam es zum Streit.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab der Mieterin Recht. Die vom Vermieter an den Energieversorger geleisteten Abschlagszahlungen orientieren sich nicht am tatsächlichen Verbrauch des Abrechnungsjahres sondern am Vorjahr. Das Abrechnungsergebnis für die Mieterin ist zu ungenau und ungerecht.

Wenn ein Mieter beschlossen hatte, Energie zu sparen, erwartet er auch eine entsprechende Auswirkung auf die Kosten im laufenden Jahr. Bei der Berechnung nach dem Leistungsprinzip, also der Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch, tritt dies auch so ein. Dagegen würde sich eine Ersparnis bei der Abrechnung nach dem Abflussprinzip erst viel später zeigen; unter Umständen wohnt der Mieter dann gar nicht mehr in dem Objekt. Der BGH hat diese Form der Abrechnung für unzulässig erklärt.

Das Fazit

Es ist bislang noch unklar, wie viele Haushalte von diesem Urteil betroffen sind. Die „gängige“ Abrechnung der Heizkosten richtet sich ja bereits nach dem Leistungsprinzip, also nach dem tatsächlichen Verbrauch. Dennoch ist diese Rechtsprechung eine deutliche Klarstellung, die sich auch in der Heizkostenverordnung widerspiegelt.

Aktuelle Rechtssprechung des BGH vom 01.02.2012


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