Maklerrecht: Thema Laufzeit eines Allein-Auftrages
Wurde in einem Makler-Alleinauftrag eine unbegrenzte Laufzeit vereinbart, ist diese Regelung - unabhängig davon, ob es sich um einen Formularvertrag handelt oder um eine Individualvereinbarung - unwirksam. Es folgt auf diese Teilunwirksamkeit aber ausnahmsweise nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, sondern eine Reduzierung der Laufzeit auf eine angemessene Dauer. Diese kann bei sechs Monaten liegen.
Der Sachverhalt
Der Eigentümer eines zu veräußernden Grundstücks unterzeichnet im Januar 2008 einen Makler-Alleinauftrag, in dem die folgende Formulierung enthalten ist: „Der Alleinauftrag läuft bis zum endgültigen Verkauf des Objektes und ist zeitlich unbegrenzt.“
Der Verkäufer kündigt den Maklervertrag im März 2010 und veräußert danach das
Objekt. Der Makler hält die Kündigung des Alleinauftrages für unwirksam und behauptet,
für den Verkauf mitursächlich tätig geworden zu sein. Durch seine Bemühungen, die
Erbauseinandersetzung der Verkäufer zu fördern, ist der Verkauf des Objektes überhaupt
erst möglich geworden.
Die Entscheidung
Das Landgericht Hamburg weist die Provisionsklage ab. Das Gericht geht davon aus, dass
der Auftrag durch Zeitablauf beendet wurde. Zwar sei in dem Vertrag eine unbegrenzte
Laufzeit bis zum Verkauf vorgesehen. Eine Bestimmung über die unbegrenzte Dauer von
Maklerverträgen, von denen die Parteien sich faktisch nicht lösen können, sei jedoch
wegen der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechenden
Knebelung unwirksam. Das gelte auch unabhängig davon, ob eine solche Bestimmung
der AGB-Kontrolle unterliege oder ob sie Teil einer Individualvereinbarung sei, da die
Unwirksamkeit schon aus §138 Abs.1 BGB resultiere. Auf diese Teilunwirksamkeit folgt
aber ausnahmsweise nicht die Unwirksamkeit des Gesamtvertrages, sondern – den
Interessen der Vertragspartner entsprechend – eine Reduzierung der Laufzeit auf eine
nach billigem Ermessen angemessene Dauer. Für die Bestimmung dieser Dauer seien die
jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheidend. Vor dem Hintergrund, dass ein
verkaufswilliger Eigentümer eines Grundstücks dieses in der Regel zeitnah verkaufen
möchte, gehe das OLG Hamm (NJW 1966, 887) von einer regelmäßig angemessenen
Dauer eines Maklerauftrages von sechs Monaten aus. Dem schließt sich das Landgericht
Hamburg an und führt aber weiter aus, dass bei besonders großen Grundstücken oder
bei Umständen, die den Verkauf erschweren, die angemessene Dauer in Ausnahmefällen
auch einen längeren Zeitraum abdecken könne.
Da unabhängig von einem wirksamen Maklervertrag der Makler aber eine mitursächliche
Tätigkeit am Kaufvertragsabschluss vorliegend nicht darzulegen vermochte, war die
Klage abzuweisen.
Das Fazit
Eine Bindung im Maklervertrag bis zum Erfolgseintritt ist unzulässig. Da im Einzelfall aber
Hindernisse entgegenstehen können, gibt es für die Laufzeit bei Alleinaufträgen keine
Regelfrist. Handelt es sich um einen üblichen Grundstücksverkauf ohne besonders
notwendige Vorarbeiten oder Schwierigkeiten, wird entsprechend Oberlandesgericht
Hamm und Landgericht Hamburg von einer halbjährlichen Laufzeit auszugehen sein.
LG Hamburg, Urteil vom 20.01.2012, Az. 304 O 241/11
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