Privates Baurecht: Thema Verjährungsfrist nach VOB/B
Die Verjährung eines vor der Abnahme des Bauwerkes aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme.
Der Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 1999 mit der Lieferung und Montage von
Wand- und Deckenelementen für die Errichtung einer Industriehalle. In das
Vertragsverhältnis der Parteien wurde die VOB/B einbezogen. Mit ihrer Klage hat die
Klägerin Restwerklohnansprüche geltend gemacht; die Beklagte hat mit der erhobenen
Widerklage Schadensersatz aufgrund von Mängeln begehrt. Zwischen den Parteien ist
streitig, ob eine Abnahme der Leistungen der Klägerin stattgefunden hat. Die Klägerin
erhebt die Einrede der Verjährung.
Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die von der Beklagten widerklagend
geltend gemachten Mängelansprüche verjährt sind. Eine Abnahme hat noch nicht
stattgefunden.
Die Entscheidung
Nach Auffassung des BGH ist eine Verjährung nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne erst mit erfolgter Abnahme zu laufen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich auf Ansprüche gem. § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B in Verbindung § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B berufe. Nach dieser Regelung könne der Auftraggeber gegen den Bauunternehmer Erstattung der Kosten der durch im Wege der Selbstvornahme durch den Auftraggeber durchgeführten Mängelbeseitigung verlangen, ohne dass das Bauwerk schon abgenommen sei. Die Argumentation des Auftragnehmerin, nach der für diesen Anspruch die Regelverjährungsfrist gelte, welche unabhängig von der Frage, ob eine Abnahme stattgefunden habe, zu laufen beginne, gehe fehl. Mängelansprüche vor Abnahme dürften nicht anders behandelt werden als solche, die gem. § 13 VOB/B erst nach der Abnahme entstünden. Für beide gelte daher gleichermaßen die Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B, welche erst nach erfolgter Abnahme in Lauf gesetzt werde.
Das Fazit
Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass der Auftraggeber
Gewährleistungsansprüche, die auf Mängeln beruhen, welche noch während der Bauzeit
aufgetreten sind, bei VOB/B- Bauverträgen innerhalb der vierjährigen
Gewährleistungsfrist ab Abnahme geltend machen kann. Eine Verjährung braucht er nicht
zu fürchten. Für den Bauunternehmer bedeutet dies, dass er möglicherweise auch Mängel
gegen sich gelten lassen muss, die vor mehr als vier Jahren aufgetreten sind. Die
Entscheidung des BGH ist jedoch zu begrüßen, weil sie Rechtssicherheit und – klarheit
schafft. Ein sachlich rechtfertigender Grund für eine verjährungsrechtliche
Ungleichbehandlung der Mängel vor und nach der Abnahme ist nicht gegeben.
BGH, Urteil vom 12.01.2012 – VII ZR 76/11 (auf OLG Hamburg, 03.03.2011–6 U
186/08-21 und LG Hamburg, 30.07.2008-401 O 133/01)
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